Nach einer vorläufigen Festnahme wird der Beschuldigte unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Letzteres ist bei Verhaftungen an Freitagen oder Wochenenden oft die gängige Praxis. Der Beschuldigte ist zunächst eine Nacht völlig von der Außenwelt in einer Haftzelle abgeschnitten.

Dementsprechend ist die psychische Belastung groß, so dass der Beschuldigte in dieser Situation oft dazu neigt, einer Beschuldigtenvernehmung zuzustimmen, ohne sich zuvor mit einem Verteidiger besprochen zu haben. Dies in der Hoffnung schnell entlassen zu werden. Einige erfahrene Vernehmungsbeamte sind sich dieser Situation durchaus bewusst und wirken nicht selten auf den Beschuldigten dahingehend ein, er könne seine Situation durch eine Aussage verbessern.
Die frühzeitige Einschaltung eines Verteidigers hilft Ihnen dabei, dass Sie sich nicht „ um Kopf und Kragen“ reden.

Auch ist der Verteidiger Bindeglied zwischen dem Beschuldigten und Familienangehörigen und für den Beschuldigten zunächst der einzige soziale Kontakt zur Außenwelt.

Ein gegen den Beschuldigten vorliegender Haftbefehl wird diesem vorm Ermittlungsrichter eröffnet. Sollte er danach nicht freigelassen werden, sondern der Haftbefehl aufrechterhalten bleiben, endet die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten wird angeordnet.

U-Haft in Augsburg bedeutet seit November 2015 für den Beschuldigten in der Regel die Inhaftierung in der JVA Gablingen.

Weibliche Beschuldigte werden in der Regel in die JVA Aichach verbracht.

Sollte sich ein Angehöriger von Ihnen nach einer vorangegangenen vorläufigen Festnahme in Haft befinden, hilft Ihnen unsere Kanzlei von Anfang an. Wir besuchen Ihren Angehörigen und kümmern uns um die Aufnahme der Verteidigung sowie um eine mögliche Entlassung aus der Haft. Als von der Haft Betroffener können Sie sich selbstverständlich auch direkt aus der Haft an uns wenden und uns um Hilfe bitten. Wir nehmen uns umgehend Ihrer Sache an und veranlassen alles Notwendige, um Ihnen schnellstmöglich aus Ihrer schwierigen Lage herauszuhelfen.

Bitte beachten Sie unbedingt folgendes:

Eine vorläufige Festnahme durch die Polizei bedeutet, dass Sie in der Regel zunächst zur zuständigen Polizeiinspektion verbracht werden. Ein ggf. gegen Sie vorliegender Haftbefehl wird Ihnen regelmäßig erst einige Stunden nach Ihrer vorläufigen Festnahme oder gar am nächsten Tag durch den Ermittlungsrichter eröffnet. In der Zwischenzeit werden Sie von der Polizei belehrt werden, dass Sie sich zu der Ihnen vorgeworfenen Tat äußern können und Sie sich einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen dürfen.

Bitte denken Sie daran keine Aussage bei der Polizei oder dem Ermittlungsrichter zu tätigen, ohne vorher einen Fachanwalt für Strafrecht konsultiert zu haben. Solange Sie dies nicht getan haben, machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Diese Regel ist die wichtigste, die Sie im Zusammenhang mit einer vorläufigen Festnahme beachten müssen.

Dies gilt auch, wenn Ihnen die Anordnung der Haft droht und Sie hiervor Angst haben. Die rechtzeitige Konsultation eines Fachanwalts für Strafrecht vor einer vielleicht unbedachten Aussage kann Ihnen insbesondere eine lange Untersuchungshaft ersparen und verhindern, dass bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens Fakten geschaffen werden, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind.

Terminvereinbarung

Rechtsanwaltskanzlei
Weiss Wunderle
Von-der-Tann-Str. 45
D-86159 Augsburg

Telefon: +49 (0)821 347 400 83
Telefax: +49 (0)821 347 400 84

Kanzlei München
Weiss Wunderle
Geibelstraße 1
81679 München

Telefon: +49 (0)89 215 400 35
Telefax: +49 (0)89 215 400 36

Notdienst:
+49 (0)175 293 56 33
(RA Michael Weiss)
+49 (0)179 120 05 40
(RA Silvia Wunderle)

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag:
8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag:
8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Sie möchten mehr über unsere Leistungen erfahren?