Zulässigkeit der Durchsuchung beim Beschuldigten

Durchsuchung und Beschlagnahme sind die wichtigsten und häufigsten strafprozessualen Maßnahmen und stellen oftmals die Situation dar, in der der Beschuldigte erstmals mit dem gegen ihn geführten Verfahren konfrontiert wird.

Die förmliche Mitteilung der Einleitung des Strafverfahrens ist demgegenüber eher die Ausnahme. Die Behörde möchte den Ermittlungszweck nicht gefährden, da zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte bei Kenntnis der Durchsuchung wichtige Beweismittel beiseiteschaffen, so dass eine Beschlagnahme derselben verhindert werden würde.

Die Zulässigkeit der Durchsuchung beim Verdächtigen regelt § 102 der Strafprozessordnung (StPO). Danach reicht für die Anordnung der Durchsuchung ein Anfangsverdacht der Ermittlungsbehörde. Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Wohnung des Verdächtigen und andere Räume sowie seine Person und ihm gehörende Sachen. Dazu gehören auch Geschäftsräume.

Frau Rechtsanwältin Wunderle und Herr Rechtsanwalt Weiss beraten Sie als kompetente Strafverteidiger nicht nur bei einer Durchsuchung oder Beschlagnahme in Augsburg, sondern auch bundesweit.

Durchführung der Durchsuchung

Der von der Durchsuchung Betroffene hat ein Anwesenheitsrecht bei der Maßnahme. Ratsam kann es auch sein, dass eine vertraute Person als Durchsuchungszeuge hinzugezogen wird. In jedem Fall muss dem Betroffenen gestattet werden, seinen Rechtsanwalt von der Durchsuchung in Kenntnis zu setzen. Dieser ist ebenfalls zur Anwesenheit bei der Maßnahme berechtigt. Die Beamten sollten gebeten werden, mit dem Beginn der Durchsuchung auf das Eintreffen des Rechtsanwalts zu warten. Ein Anspruch besteht aber hierauf nicht. Zögern Sie nicht, sofort einen Strafverteidiger von der Durchsuchung zu informieren. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Weiss Wunderle stehen Ihnen nicht nur für eine Durchsuchung in Augsburg zur Verfügung.

Da im Beschluss die Voraussetzungen des Anfangsverdachts unter Angabe des dem Beschluss konkret zugrunde liegenden Sachverhaltes dargestellt werden müssen, hat der Beschuldigte hierdurch gleichzeitig die Gelegenheit, von dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den Verdachtsmomenten Kenntnis zu erlangen und sich hierauf einzurichten.

Das Datum des Beschlusses ist zu prüfen, denn nach Ablauf eines halben Jahres verliert der Durchsuchungsbeschluss seine Rechtfertigung und ist nicht mehr rechtmäßig. Diese Zeitgrenze muss im Übrigen auch für die Dauer der Durchsuchung selbst gelten. Ein Durchsuchungsbeschluss verliert außerdem seine Wirksamkeit, wenn auf seiner Grundlage bereits eine Durchsuchung stattgefunden oder der Betroffene die Durchsuchung freiwillig gestattet hat. Dies hat auch Bedeutung für einen kriminalistischen Trick, der manchmal zu beobachten ist. Oft ziehen die Beamten nach relativ erfolgloser Durchsuchung ab, um nach kurzer Zeit wieder aufzutauchen, in der Hoffnung, dass der Beschuldigte unter dem Eindruck der soeben erfolgten Maßnahme die nicht aufgefundenen Unterlagen aussortiert oder abtransportiert. Da durch die vorangegangene Durchsuchung der Beschluss „verbraucht“ ist, unterfallen Ergebnisse solcher Maßnahmen einem Verwertungsverbot.

Spätestens im Moment des Erscheinens der Durchsuchungsbeamten muss ein Strafverteidiger eingeschaltet werden, denn oft wird der Beschuldigte mit dem Vollzug der Durchsuchung überrumpelt und es wird gleichzeitig versucht, den Sachverhalt herunterzuspielen, um den Beschuldigten zu einer Einlassung zu bewegen. Hier gilt der Grundsatz: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Der Beschuldigte hat auch das Recht, telefonisch einen Rechtsanwalt vom Eintreffen der Strafverfolgungsorgane zu informieren und diesen mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Die Beratung des Beschuldigten führt dazu, dass der Beschuldigte im Fall der Durchsuchung selbstsicher auftritt und Verhaltensfehler vermeidet. Zögern Sie nicht, auch wenn die Durchsuchung nicht in Augsburg ist, uns zu kontaktieren.

Die Kooperation sollte sich darauf beschränken, dass gesuchte Unterlagen vorgelegt, jedoch in keinem Fall freiwillig herausgegeben werden, denn der Beschuldigte kann auf Grund des sog. nemo-tenetur-Grundsatzes (niemand muss sich selbst belasten) nicht zur Herausgabe von Unterlagen gezwungen werden. Es ist empfehlenswert, auf die Beschlagnahme zu bestehen und dieser sodann formell zu widersprechen.

Nur für den Fall, dass zu befürchten ist, dass Gegenstände aufgefunden werden können, die in keiner Beziehung zu der ermittelten Straftat stehen (sog. Zufallsfunde nach § 108 StPO), sollten die gesuchten Unterlagen freiwillig herausgegeben werden. Hierdurch wird die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume abgewendet. Die weitere Fortführung der Durchsuchung wäre dann rechtswidrig.

Auf Grund der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Beschlagnahme unterliegen die dennoch beschlagnahmten Unterlagen einem Beweisverwertungsverbot.

Auch wenn die Durchsuchung bereits erfolgt ist und Sie keinen Verteidiger beigezogen haben, sollten Sie im Anschluss an die Durchsuchung dringend fachlichen Rat einholen. Die Fachanwälte der Kanzlei Weiss Wunderle aus Augsburg unterstützen Sie umgehend.

Beschlagnahme

Beschlagnahmt werden dürfen gemäß § 94 Abs. 1 StPO Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.

Bei der Beschlagnahme ist darauf zu achten, dass die Durchsuchungsbeamten nur diejenigen Unterlagen beschlagnahmen, die im Durchsuchungsbeschlusses als Beweismittel aufgeführt sind. Den Durchsuchungsbeamten ist es verwehrt, die Durchsuchung auf Unterlagen zu erstrecken, die im Durchsuchungsbeschluss nicht genannt sind und mit der Sache, wegen der ermittelt wird, nichts zu tun haben.

Im Falle der Beschlagnahme ist zu klären, ob und inwieweit Kopien der beschlagnahmten Unterlagen und Daten gemacht werden können, da diese Unterlagen oftmals dringend benötigt werden. Die Strafverteidiger der Kanzlei Weiss Wunderle aus Augsburg wirken auch darauf hin, dass Ihnen wichtige Unterlagen unmittelbar wieder ausgehändigt werden oder zumindest kopiert werden dürfen.

Soweit Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden, hat die Staatsanwaltschaft nach § 110 Abs. 1 StPO und die Steuerfahndung nach § 404 S. 2 AO das Recht, diese Unterlagen daraufhin durchzusehen, ob es sich um Gegenstände handelt, die der Beschlagnahme unterliegen. Polizeibeamten als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft steht dieses Recht nicht zu. Greift ein Ermittlungsbeamter, der weder Staatsanwalt noch Steuerfahnder ist, bei der Durchsuchung nach Unterlagen, ist ihm die Durchsicht der Unterlagen zu verweigern. Will er diese dennoch mitnehmen, ist darauf zu achten, dass diese verpackt und versiegelt und dem Staatsanwalt vorgelegt werden (§ 110 Abs. 2 S. 2 StPO). Ebenso ist der Beschlagnahme von Unterlagen durch den Staatsanwalt bzw. des Steuerfahnders zu widersprechen, die nicht vom Durchsuchungsbeschluss erfasst sind. Auch diese Unterlagen müssen verschlossen und versiegelt und dann dem Ermittlungsrichter vorgelegt werden.

Da die Ausführungen nicht abschließend sondern nur einen Teil Ihrer Rechte aufzählen, sollten Sie sich dringend für den Fall der Dursuchung und Beschlagnahme von einem qualifizierten Strafverteidiger beraten lassen. Die Kanzlei Weiss Wunderle aus Augsburg berät sie umgehend und umfassend.

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